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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20   

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LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20 (https://dejure.org/2021,38753)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.08.2021 - LVG 15/20 (https://dejure.org/2021,38753)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. August 2021 - LVG 15/20 (https://dejure.org/2021,38753)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20
    Es lege in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -) dem "Vorteilsbegriff das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 WVG Ausdruck findet".

    Selbst wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07, Rn. 40) das Äquivalenzprinzip auf die Erhebung von Verbandsbeiträgen und deren Umlage nicht für anwendbar halte, müsse die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen.

    Mitglieder eines Unterhaltungsverbands in Form der Verbandsbeiträge nach § Abs. 1 und 3-4 WG LSA (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 29).

    Die Heranziehung von Grundstückseigentümern für die Lasten der Unterhaltung der Gewässer, in die ihre Grundstücke entwässern, findet einen rechtfertigenden Grund in ihrer Verantwortlichkeit für den ordnungsgemäßen Abfluss des Niederschlagswassers von ihrem Grundstück (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 32-36).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 33-35): "(33) Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass mit der streitigen Umlage, auch wenn ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, dennoch ein "Vorteil" der in Anspruch genommenen Grundsteuerpflichtigen korrespondiert.

    (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 33-35; dem folgend LVerfG, Urt. vom 30.06.2015 - LVG 3/14 -, Rn. 106; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. II. 1.; ferner OVG LSA, Urt. v. 24.03.2015 - 2 L 44/13 -, Rn. 40; in ausdrücklicher Abweichung vom Vorlagebeschluss des VG Halle auch VG Magdeburg, Urt. v. 26.11.2020 - 9 A 334/19, Rn. 57, 60 f. [juris] mit weiterem Verweis auf OVG LSA, Urt. v. 15.04.2005 - 1 L 314/04; aus der Kommentarliteratur Spieth, in: BeckOK Umweltrecht, hg.

    Deswegen kann sich die abweichende Auffassung der Vorlagebegründung auch nicht auf Formulierungen in der Rechtsprechung stützen, die den Vorteil als Entlastung von einer "Unterhaltungspflicht" der Grundstückseigentümer beschreiben (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 33; übernommen etwa seitens des OVG LSA, Urt. v. 24.03.2015 - 2 L 44/13 -, Rn. 40).

    Zu dem so bestimmten Vorteil ist das nach denselben Merkmalen bestimmte Maß der Beteiligung an der Finanzierung der Gewässerunterhaltung äquivalent (OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 310/01 -, Rn. 45-47) beziehungsweise - wenn man das Äquivalenzprinzip auf pauschalierte Vorteile, die nicht aus den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des einzelnen Grundstücks abgeleitet sind, nicht für anwendbar hält - verhältnismäßig im Sinne des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des Flächenmaßstabs für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 37-41).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2001 - 1 L 310/01

    Wasserrecht - Gewässerunterhaltungsbeitrag, Flächenmaßstab, Vorteilsmaßstab

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20
    Der so bestimmte "Vorteil" muss sich nicht notwendig in wirtschaftlichen Merkmalen des einzelnen Grundstücks niederschlagen, die die Umlage als Entgelt im Sinne einer konkreten Gegenleistung für eine konkrete Leistung darzustellen ermöglichen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2012 - 13 LA 185/11 -, Rn. 4; OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 310/01 -, Rn. 33, 45, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 04.06.2002 - 9 B 15/02 - OVG NRW, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, Rn. 36-41).

    Ihr Vorteil setzt also auch danach keineswegs voraus, dass ihnen die Unterhaltungspflicht auferlegt worden wäre (so auch bereits OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 310/01 -, Rn. 34 f.; OVG NRW, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, Rn. 39-41).

    Es kann dahinstehen, inwieweit das Verhältnismäßigkeitsprinzip insoweit in den Anforderungen nach dem Äquivalenzprinzip dargestellt werden kann (dafür OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 310/01 -, Rn. 40-44, gegen BVerwG, Urt. v. 23.05.1973 - BVerwG IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 [217]).

    Zu dem so bestimmten Vorteil ist das nach denselben Merkmalen bestimmte Maß der Beteiligung an der Finanzierung der Gewässerunterhaltung äquivalent (OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 310/01 -, Rn. 45-47) beziehungsweise - wenn man das Äquivalenzprinzip auf pauschalierte Vorteile, die nicht aus den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des einzelnen Grundstücks abgeleitet sind, nicht für anwendbar hält - verhältnismäßig im Sinne des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des Flächenmaßstabs für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 37-41).

    Unterhaltungsverband oder das Land insgesamt jedes Grundstück den sich aus seiner Lage ergebenden Entwässerungsvorteil hat (mit Blick auf die Sachgerechtigkeit eines Flächenmaßstabs ebenso VerfG Brandenburg, Beschl. vom 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. II. 1.; OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 310/01 -, Rn. 48- 58; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2012 - 13 LA 185/11 -, Rn. 5).

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20
    Nichtsteuerliche Abgaben finanzieren eine staatliche Aufgabe im Unterschied zu Steuern nicht über die Allgemeinheit aller Steuerpflichtigen, sondern über besondere individuelle oder gruppenbezogene Gründe für die Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen (vgl. unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 109-113; zur eingeschränkten Maßstäblichkeit der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben im landesverfassungsgerichtlichen Verfahren VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. I. 1. b. bb.).

    (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 33-35; dem folgend LVerfG, Urt. vom 30.06.2015 - LVG 3/14 -, Rn. 106; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. II. 1.; ferner OVG LSA, Urt. v. 24.03.2015 - 2 L 44/13 -, Rn. 40; in ausdrücklicher Abweichung vom Vorlagebeschluss des VG Halle auch VG Magdeburg, Urt. v. 26.11.2020 - 9 A 334/19, Rn. 57, 60 f. [juris] mit weiterem Verweis auf OVG LSA, Urt. v. 15.04.2005 - 1 L 314/04; aus der Kommentarliteratur Spieth, in: BeckOK Umweltrecht, hg.

    Die mit einer Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband gegebenen Rechte der Grundstückseigentümer, im Unterhaltungsverband über die Gewässerunterhaltung mitzuentscheiden, ersetzt § 55 Abs. WG LSA durch die Berufung von Vertretern der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke in die Verbandsversammlung oder in den Verbandsausschuss (zu den Rechten der Grundstückseigentümer in den Unterhaltungsverbänden vgl. LVerfG, Urt. v. 12.09.2006 - LVG 18/05 -, Rn. 2, 8-17, 37-39; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. II. 2.).

    Unterhaltungsverband oder das Land insgesamt jedes Grundstück den sich aus seiner Lage ergebenden Entwässerungsvorteil hat (mit Blick auf die Sachgerechtigkeit eines Flächenmaßstabs ebenso VerfG Brandenburg, Beschl. vom 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. II. 1.; OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 310/01 -, Rn. 48- 58; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2012 - 13 LA 185/11 -, Rn. 5).

    Demgegenüber wäre die Freistellung der unmittelbar in ein Gewässer erster Ordnung entwässernden Grundstücke von einer Beteiligung an den Unterhaltungskosten wie vor der Gesetzesänderung von 2013 eine Begünstigung, die sich durch ihre zufällige Lage im unmittelbaren Zuflussgebiet eines Gewässers erster Ordnung im Zuständigkeitsbereich des Landesgesetzgebers kaum sachlich rechtfertigen ließ und ließe (hingegen als "jedenfalls nicht unvertretbar" angesehen von VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. II. 1.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 30.06.2015 - LVG 3/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wassergesetzes teilweise

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20
    Auch das Landesverfassungsgericht (Urt. v. 30.06.2015 - LVG 3/14 -, Rn. 106) gehe davon aus, dass die Umlage einen Vorteil der Grundstückseigentümer voraussetzt.

    Denn durch die in § 56a WG LSA getroffene Regelung, wonach die Unterhaltungsverbände dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung erstatten, werde den Unterhaltungsverbänden - wie das Landesverfassungsgericht zutreffend ausführe (Urt. v. 30.06.2015 - LVG 3/14 -, Rn. 82) - die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung nicht übertragen, sondern lediglich eine eigenständige Kostenerstattungspflicht begründet.

    (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 33-35; dem folgend LVerfG, Urt. vom 30.06.2015 - LVG 3/14 -, Rn. 106; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. II. 1.; ferner OVG LSA, Urt. v. 24.03.2015 - 2 L 44/13 -, Rn. 40; in ausdrücklicher Abweichung vom Vorlagebeschluss des VG Halle auch VG Magdeburg, Urt. v. 26.11.2020 - 9 A 334/19, Rn. 57, 60 f. [juris] mit weiterem Verweis auf OVG LSA, Urt. v. 15.04.2005 - 1 L 314/04; aus der Kommentarliteratur Spieth, in: BeckOK Umweltrecht, hg.

    Dieser Teil der Verbandsbeiträge gehört nicht zu den Verbandslasten für die funktionale Selbstverwaltung der Unterhaltungsverbände, sondern ist Gegenstand einer diesen und den Mitgliedsgemeinden durch das Land übertragenen Aufgabe, nämlich der Erhebung und Weiterleitung der Beteiligung der Grundstückseigentümer an den Kosten der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung durch das Land (LVerfG, Urt. vom 30.06.2015 - LVG 3/14 -, Rn. 87: "vermittelnde Veranlagung", Rn. 90: "vermittelnde Beitragserhebung").

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13

    Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsmäßige Regelung der

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20
    Das mache der Vergleich mit der Rechtsprechung des OVG LSA zu Umlagen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 44/13) deutlich, der sich das vorlegende Verwaltungsgericht anschließt.

    (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 33-35; dem folgend LVerfG, Urt. vom 30.06.2015 - LVG 3/14 -, Rn. 106; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. II. 1.; ferner OVG LSA, Urt. v. 24.03.2015 - 2 L 44/13 -, Rn. 40; in ausdrücklicher Abweichung vom Vorlagebeschluss des VG Halle auch VG Magdeburg, Urt. v. 26.11.2020 - 9 A 334/19, Rn. 57, 60 f. [juris] mit weiterem Verweis auf OVG LSA, Urt. v. 15.04.2005 - 1 L 314/04; aus der Kommentarliteratur Spieth, in: BeckOK Umweltrecht, hg.

    Deswegen kann sich die abweichende Auffassung der Vorlagebegründung auch nicht auf Formulierungen in der Rechtsprechung stützen, die den Vorteil als Entlastung von einer "Unterhaltungspflicht" der Grundstückseigentümer beschreiben (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 33; übernommen etwa seitens des OVG LSA, Urt. v. 24.03.2015 - 2 L 44/13 -, Rn. 40).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20
    Nichtsteuerliche Abgaben finanzieren eine staatliche Aufgabe im Unterschied zu Steuern nicht über die Allgemeinheit aller Steuerpflichtigen, sondern über besondere individuelle oder gruppenbezogene Gründe für die Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen (vgl. unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 109-113; zur eingeschränkten Maßstäblichkeit der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben im landesverfassungsgerichtlichen Verfahren VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. I. 1. b. bb.).

    Anstelle eines Vorteils kann es auch eine besondere Verantwortlichkeit sein, die die Umlagepflichtigen in Bezug auf den Finanzierungszweck verbindet (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 113, 122).

    Das Verfassungsrecht gibt weder bestimmte Typen noch einen Numerus clausus nichtsteuerlicher Abgaben vor, so dass weitere Varianten besonderer Finanzierungslasten als Sonderabgaben einer Rechtfertigung zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 117-125 m. w. N.), die hier keiner Betrachtung bedürfen.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.09.2006 - LVG 18/05

    Kommunalverfassungsbeschwerde mehrerer Gemeinden gegen § 105 Abs. 1 a WG LSA

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20
    Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2020 (GVBl. S. 372, 374), regelt unter anderem die Organisation und Finanzierung der Gewässerunterhaltung (zur Vorgeschichte und zu den grundsätzlichen Entscheidungen des Landesgesetzgebers im Hinblick auf die Unterhaltungsverbände LVerfG, Urt. v. 12.09.2006 - LVG 18/05 - [LVerfGE 17, 482], Rn. 1-17, 32-40).

    Unterhaltungsverbände seien vielmehr Träger funktionaler Selbstverwaltung, die gemäß § 1 Abs. 2 WVG dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen ihrer Mitglieder dienen und sich im Rahmen ihrer Gesetze selbst verwalten (LVerfG, Urt. v. 12.09.2006 - LVG 18/05 -, LVerfGE 17, 482 [490 ff.]).

    Die mit einer Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband gegebenen Rechte der Grundstückseigentümer, im Unterhaltungsverband über die Gewässerunterhaltung mitzuentscheiden, ersetzt § 55 Abs. WG LSA durch die Berufung von Vertretern der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke in die Verbandsversammlung oder in den Verbandsausschuss (zu den Rechten der Grundstückseigentümer in den Unterhaltungsverbänden vgl. LVerfG, Urt. v. 12.09.2006 - LVG 18/05 -, Rn. 2, 8-17, 37-39; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. II. 2.).

  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20
    Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2002 - BVerwG 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508).

    Der so bestimmte "Vorteil" muss sich nicht notwendig in wirtschaftlichen Merkmalen des einzelnen Grundstücks niederschlagen, die die Umlage als Entgelt im Sinne einer konkreten Gegenleistung für eine konkrete Leistung darzustellen ermöglichen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2012 - 13 LA 185/11 -, Rn. 4; OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 310/01 -, Rn. 33, 45, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 04.06.2002 - 9 B 15/02 - OVG NRW, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, Rn. 36-41).

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2012 - 13 LA 185/11

    Zulässigkeit der Zugrundelegung eines Flächenmaßstabs bei der Berechnung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20
    Der so bestimmte "Vorteil" muss sich nicht notwendig in wirtschaftlichen Merkmalen des einzelnen Grundstücks niederschlagen, die die Umlage als Entgelt im Sinne einer konkreten Gegenleistung für eine konkrete Leistung darzustellen ermöglichen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2012 - 13 LA 185/11 -, Rn. 4; OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 310/01 -, Rn. 33, 45, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 04.06.2002 - 9 B 15/02 - OVG NRW, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, Rn. 36-41).

    Unterhaltungsverband oder das Land insgesamt jedes Grundstück den sich aus seiner Lage ergebenden Entwässerungsvorteil hat (mit Blick auf die Sachgerechtigkeit eines Flächenmaßstabs ebenso VerfG Brandenburg, Beschl. vom 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. II. 1.; OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 310/01 -, Rn. 48- 58; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2012 - 13 LA 185/11 -, Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.1991 - 2 A 2058/89

    Rückwirkung einer Satzung; Ersatzvornahme; Abgabensatzung; Gerichtliche

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20
    Der so bestimmte "Vorteil" muss sich nicht notwendig in wirtschaftlichen Merkmalen des einzelnen Grundstücks niederschlagen, die die Umlage als Entgelt im Sinne einer konkreten Gegenleistung für eine konkrete Leistung darzustellen ermöglichen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.12.2012 - 13 LA 185/11 -, Rn. 4; OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 310/01 -, Rn. 33, 45, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 04.06.2002 - 9 B 15/02 - OVG NRW, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, Rn. 36-41).

    Ihr Vorteil setzt also auch danach keineswegs voraus, dass ihnen die Unterhaltungspflicht auferlegt worden wäre (so auch bereits OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 310/01 -, Rn. 34 f.; OVG NRW, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, Rn. 39-41).

  • BVerwG, 03.07.1992 - 7 B 149.91

    Kommunale Selbstverwaltung - Erlaß einer Ortssatzung - Ersatzvornahme -

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

  • VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19

    Gewässerunterhaltungsumlage

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

  • OVG Sachsen, 30.03.2020 - 4 A 508/16

    Aufgabenübergang; Datenverarbeitungsdienstleistungen; Aufgabenübertragung;

  • VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus dem Beschluss des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20), im welchem entschieden worden sei, dass die Regelungen über die Kostenerstattung für die Gewässer erster Ordnung als mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 Verf LSA vereinbar seien.

    und tragen vor: Das von der Beklagten in Bezug genommene nachfolgende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2020, das offenbar davon ausgehe, dass in den Flächenbeitrag für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung auch die Erstattungsbeiträge nach § 56a WG LSA als "Bestandteil des Gesamtaufwandes" einzubeziehen seien, stehe im Widerspruch zum Wortlaut des § 56a WG LSA und zum Urteil des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20).

    Nach dem auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. April 2020 (8 A 334/18 HAL) ergangenen Beschluss des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20 - juris) sind die in § 55 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA getroffenen Regelungen über die Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar.

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil (auch) das Landesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. August 2021 (a.a.O., Rn. 73) davon ausgegangen ist, dass sich der Anteil der Umlage, der die Grundstückseigentümer an den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung durch das Land beteilige, für die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, im Ergebnis nicht auswirke, weil er durch die Heranziehung der Eigentümer der Flächen, die unmittelbar in Gewässer erster Ordnung entwässern und aus denen sich die Erstattung an das Land gemäß § 56a WG LSA mit dem gleichen Betrag je Flächeneinheit errechne, in voller Höhe aufgefangen werde.

    Daher verblasst ihr Beitragscharakter hinter der solidarischen Finanzierungsfunktion, die insoweit nur beschränkt am Äquivalenzprinzip gemessen werden kann und im Übrigen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im allgemeineren Sinn unterliegt (zum Ganzen: LVG LSA, Beschluss vom 24. August 2021, a.a.O., Rn. 60, m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2023 - 4 L 15/23

    Wertmäßiger Kostenbegriff bei der Ermittlung der Beiträge zum

    Eine Begrenzung nach dem Vorteilsprinzip ist auch nicht aufgrund des Umstands geboten, dass die Umlagepflicht des § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA mit einem in Anspruch genommenen Vorteil korrespondiert, der in der Abnahme der den Eigentümern der Flächen selbst aufzuerlegenden Unterhaltungspflicht besteht und mit dem für jedes Grundstück im Verbandsgebiet ein Sachzusammenhang besteht, weil der Beitrag eines Grundstücks zum Wasserzufluss als eine nachteilige Einwirkung vom weiten Vorteilsbegriff des § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 WG LSA i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris Rn. 33; LVerfG, Beschluss vom 24. August 2021 - LVG 15/20 -, juris Rn. 58 ff.).

    Denn dieser Vorteil bildet nur den verfassungsrechtlich rechtfertigenden Grund der Verbandsbeitragserhebung, deren Beitragscharakter dennoch hinter der solidarischen Finanzierungsfunktion verblasst (vgl. LVerfG, Beschluss vom 24. August 2021 - LVG 15/20 -, juris Rn. 58 und 60).

    Die Ausgestaltung der solidarischen Finanzierungsfunktion des Verbandbeitrags unterliegt allerdings dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im allgemeinen Sinne (vgl. LVerfG, Beschluss vom 24. August 2021 - LVG 15/20 -, juris Rn. 60).

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